Effektivverzinsung

Wer einen Kredit aufnimmt, muss diesen zurückerstatten und dafür Zinsen zahlen. Das weiß eigentlich jeder. Aber schon das ist nicht ganz exakt, denn der Kredit der von einem Bürger bei irgendeinem Kreditinstitut für den Erwerb eines Konsumgutes oder den Bau eines Hauses aufgenommen wird, ist rechtlich exakt ein „Darlehen“. Und der Bürger ist dann ein „Verbraucher“. So sagt es § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Und aus dem Kredit wird nach § 488 BGB ein „Verbraucherdarlehen“.

Das merken wir uns, sprechen aber trotzdem im Weiteren vom Kredit (weil allgemein verwendet).

Für einen Kredit ist ein Nominalzins zu zahlen. Nehmen wir an, das sind 5 Prozent und der Kreditbetrag beträgt 100.000 Euro. So ergibt das an Zinsen einen jährlich zu zahlenden Betrag von 5.000 Euro. Die Höhe des Nominalzinssatzes wird von der betreffenden Bank dem Kreditnehmer mitgeteilt.

Für den Kreditnehmer wichtiger ist jedoch der effektive Jahreszinssatz, Dieser ist regelmäßig höher als der Nominalzins. Für den Kreditnehmer ist die Effektivverzinsung der Maßstab, denn nur aus ihr kann er erkennen, welchen Zinsbetrag er pro Jahr tatsächlich an seine Bank zu zahlen hat.

Die EU hat in Sachen Verbraucherschutz nachgeholfen. Nunmehr sind im Falle eines Verbraucherkredits die Kreditinstitute verpflichtet, den effektiven Jahreszinssatz anzugeben. Die Rechtsgrundlage hierfür sind § 492 (2) BGB i. V. m. Art. 247, § 3 Abs.1 Nr. 3 EGBGB und § 6 (1) Preisangabe-VO (PAngV). Die Quintessenz der nunmehr bestehenden rechtlichen Regelungen hinsichtlich der Effektivverzinsung besteht darin, dass im Effektivzinssatz auch die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfasst und zum Ausdruck kommen müssen. Dazu können etwa Gebühren gehören.

Eine weitere wichtige Regelung zum Schutz der Verbraucher findet sich in § 494 (3) BGB wo es wörtlich heißt: „Ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben so vermindert sich der im Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist“. Dies könnte z. B. eine Rolle spielen, wenn die Zinsbildung endet und eine Anschlussregelung ansteht.

Das Thema der Effektivverzinsung ist aber auch aktuell im Falle von Kapitalanlagen. Auch hier ist es für den Anleger wichtig zu wissen, wie die Effektivverzinsung vorgenommen wird und Kosten wie Gebühren, Ausgabeaufschläge  bzw. -abschläge oder Kursgewinne bzw. -verluste berücksichtigt sind.

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