Der Begriff „Hauptversammlung“ (kurz HV) kommt aus dem Gesellschaftsrecht. Die Rechtsquelle ist das Aktiengesetz (AktG), § 118 ff.
Mit der Hauptversammlung ist zugleich eine der wichtigsten drei Organe einer Aktiengesellschaft (AG) genannt. Die zwei weiteren sind der Vorstand sowie der Aufsichtsrat. Neben der Aktiengesellschaft sind zwei andere Rechtsformen zu nennen. Das sind die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a. A.) und die Societas Europaea (SE). Bei der Letzteren handelt es sich um eine Aktiengesellschaft in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Rechtsform, die seit 2004 zu gründen, möglich ist.
Das Aktiengesetz unterscheidet in eine ordentliche und eine außerordentliche Hauptversammlung.
Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. An ihr sollen auch der Vorstand sowie der Aufsichtsrat teilnehmen. Stimmberechtigt während der Hauptversammlung sind alle Halter von Stammaktien des betreffenden Unternehmens.
Die Hauptversammlung bildet die Quelle für grundsätzliche Entscheidungen des Unternehmens. Hierzu gehören u. a.
- die Wahl der Aufsichtsratmitglieder,
- die Änderung von Statuten
- oder die Ausschüttung von Dividenden
Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören auch die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Im Allgemeinen werden die Beschlüsse der HV mit einfacher Mehrheit gefasst. Handelt es sich jedoch um solche von größerer Wichtigkeit und Tragweite, ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 75 Prozent erforderlich soweit in der Satzung keine anderen Mehrheiten festgelegt sind (was jedoch für die Abberufung des Aufsichtrats nicht erfolgen darf). Diese Art der Entscheidungen sind im AktG ausdrücklich genannt. Betroffen davon sind:
- Die Geschäftsordnung der HV
- Kapitalerhöhungen
- Satzungsänderungen
- Der Ausschluss von Bezugsrechten
- Die Auflösung der Gesellschaft sowie
- Fälle von Restrukturierungen und von Unternehmensvertragen.
Die außerordentliche Hauptversammlung findet nur statt, wenn dafür besondere Anlässe vorliegen. Beispielhaft seien genannt:
- Erforderliche Kapitalerhöhungen,
- Firmenübernahme, Fusionen
Für die Einberufung einer Hauptversammlung zeichnet der Vorstand verantwortlich. Geschieht dies, sind Zeit und Ort der HV und die Tagesordnung zu benennen.
Bezüglich des Ablaufs einer Hauptversammlung bei börsennotierten AG mit Inhaberaktien sind hierfür die betreffenden Depotbanken zuständig. Das resultiert daraus, dass die Unternehmen die Aktionäre nicht kennen. Anders bei den Inhabern von Namensaktien. Hier werden die Aktionäre direkt vom Unternehmen informiert. Um sein Stimmrecht wahrzunehmen muss der Aktionär an der HV teilnehmen. Er hat jedoch auch andere Möglichkeiten, von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Dazu gehören z. B. die Übertragung per Vollmacht an die Bank oder einem von ihm beauftragten anderen Aktionär. Er kann aber auch sein Stimmrecht verfallen lassen. Bei persönlicher Teilnahme müssen die Aktien der Gesellschaft bis zu einem bestimmtem Stichtag (Record date), das ist der 21. Tag vor der HV, im Depot des Anlegers vorhanden sein.
Was die Dauer einer Hauptversammlung angeht, war dies Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2010. Danach gilt:
Wenn nach 22:30 Uhr noch Anträge zur Abstimmung anstehen, kann der Versammlungsleiter die Debatte beenden.
Dem Versammlungsleiter wurde weiter eingeräumt, die Redezeit eines Aktionärs auf 15 Minuten zu beschränken. Liegen zu einer Wortmeldung noch mindestens drei weitere Redeanträge vor, darf die Redezeit sogar auf 10 Minuten herabgesetzt werden. Im Übrigen gilt die Redezeit eines Redners als auf 45 Minuten begrenzt.
Um Akte der Willkür seitens des Versammlungsleiters zu verhindern gilt der Grundsatz der Sachlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichberechtigung