Übernahmeangebot

§ 29 Abs. 1 WpÜG: „Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.“
§ 29 Abs. 2 WpÜG: „Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.“ WpÜG steht für das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.

Ein Übernahmeangebot muss gem. dem angeführten Gesetz eine „angemessene Gegenleistung“ für die entsprechenden Anteile enthalten. Auch ist geregelt, dass ein bestimmter Mindestwert nicht unterschritten werden darf. Worin besteht dieser Gegenwert? Es handelt sich in der Regel um eine Geldleistung oder um Aktien der eigenen Gesellschaft. Bei Letzterem wird auch von einem Aktientausch gesprochen. Zum Bestandteil eines Übernahmeangebotes gehört die Bestimmung einer Annahmefrist. Sie umfasst mindestens vier und höchstens zehn Wochen.

Für den Fall, dass ein Bieter die Kontrolle über die (Ziel-)Gesellschaft durch sein Übernahmeangebot erlangt, ist er von der Verpflichtung zur Veröffentlichung dieser Tatsache (der Kontrolle über die Zielgesellschaft) und zur Abgabe der Veröffentlichung eines Angebotes befreit (§ 35 WpÜG). Ein Beispiel dafür liefert das Übernahmeangebot des spanischen Baukonzern „ASC“. Er erlangte im Jahr 2010 mit seinem Angebot mehr als 30 Prozent an dem bekannten deutschen Bauunternehmen „Hochtief“.

Zum Prozedere eines Übernahmeverfahrens gehört auch, dass im Fall eines Übernahme- oder Pflichtangebotes mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft dem Bieter gehören, ihm auf Antrag die restlichen stimmberechtigten Aktien zu übertragen sind. Hierfür hat der Bieter allerdings eine angemessene Abfindung zu leisten.

Das Handeln der Bieter ist oft von taktischen Erwägungen geprägt. So wird ein Bieter bei einem freiwilligen Angebot, wenn er interessiert ist, dass möglichst viele Aktionäre auf sein Übernahmeangebot eingehen, einen entsprechend attraktiven Preis benennen. Einen, der zumindest klar über dem Mindestpreis und oftmals auch über dem letzten Börsenkurs liegt.

Bei einem Pflichtangebot bei dem der Bieter nicht an der Übernahme weiterer Aktien interessiert ist, wird sich dieser lediglich am Mindestpreis orientieren.

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