Die Vorzugsaktie ist eine Art von Aktien, die von einem besonderen Merkmal gekennzeichnet ist: In der Regel hat deren Inhaber kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Gewissermaßen als „Ausgleich“ dafür, gewährt sie aber den Anspruch auf eine höhere bzw. bevorzugte Dividendenausschüttung.
Und noch einen gewissen Vorteil hat diese Aktie: Im Fall der Liquidation des betreffenden Unternehmens werden Vorzugsaktien vorrangig berücksichtigt. Das bedeutet, dass sie einen höheren Restwert behalten.
Nach § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) ist festgelegt, dass Vorzugsaktien bis zu 50 Prozent des Grundkapitals ausmachen dürfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt werden können. Zu diesen Voraussetzungen gehören:
- Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft muss das genehmigen
- Der Vorstand und der Aufsichtsrat fassen einen entsprechenden Beschluss.
- Eine ausdrückliche Zustimmung der Aktionäre mit Vorzugsaktien ist erforderlich.
Die Umwandlung kann sowohl obligatorisch als auch freiwillig sein.
Ist die Umwandlung obligatorisch, geschieht dies in der Regel ohne eine Prämienzahlung.
Für den Fall eines Umtausches auf freiwilliger Basis wird den Vorzugsaktionären üblicherweise angeboten, ihre Aktien gegen stimmberechtigte Stammaktien einzutauschen, verbunden mit dem Angebot einer Prämienzahlung zur Stimulierung der Umwandlung. Infrage kommt diese Verfahrensweise hauptsächlich dann, wenn wenig Vorzugsaktien mit geringer Liquidität gehandelt und deshalb vom Markt genommen werden sollen. Damit soll letztendlich eine Konzentration der Umsätze und Kapitalisierung auf die Stammaktien erreicht werden.