Will man einen Begriff erklären für den es eine Rechtsnorm gibt (Aktiengesetz, kurz: AktG) kann einem nichts Besseres passieren, als sich an den Gesetzestext zu halten und dem folgend, ist eine Aktie,
- ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG),
- ein Wertpapier, mit dem der Anteil an einer Gesellschaft verbrieft wird.
Wird eine Aktiengesellschaft gegründet, so muss diese ein Mindestkapital von 50.000 Euro haben. Mit der Gründung ist festzulegen, in wie viel Aktien das Grundkapital aufgeteilt wird. Jedoch muss das Grundkapital nicht gleichmäßig auf die Aktien verteilt werden. Das bedeutet, dass die eine Aktie beispielsweise einen Anteilswert von 100 Euro, eine andere (desselben Unternehmens) einen von 200 Euro haben kann.
Die (in Deutschland) bekannteste Rechtsform, die ihr Grundkapital in Aktien aufteilt, ist die Aktiengesellschaft (AG). Daneben existiert aber eine weitere, nämlich die Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA).
Aktien können an einer (Wertpapier-) Börse gehandelt werden, aber auch außerbörslich. Der Handel ist aber keine Pflicht.
Für die Form und die Mindestbeträge von Aktien gilt (§ 8 AktG):
- Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
- Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien mit einem geringeren Nennbetrag sind nichtig.
- Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital der Gesellschaft im gleichen Umfang beteiligt.
- Bei Nennbetragsaktien bestimmt sich der Anteil am Grundkapital nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital. Bei Stückaktien wird das Verhältnis nach der Anzahl der Aktien bestimmt.
Anlass für die Begebung von Aktien können sein:
- Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)
- Die Umwandlung eines Unternehmens in eine AG
- Begebung von frischen (jungen) Aktien zwecks Kapitalerhöhung
- Bei der Aktienteilung (Aktiensplit)
Die Ausgabe von Wertpapieren erfolgt durch die Emittenten. Das sind in der Regel Unternehmen oder Investmentgesellschaften sowie die Kreditinstitute. Geschieht dies erstmalig, so spricht man von einer Neuemission. Diese werden üblicherweise vom Interesse der Banken und Medien begleitet, aber natürlich auch der Anleger.
Oft bedienen sich die Emittenten für die Begebung von Aktien/Wertpapieren eines Dritten, der die Emission quasi als eine Art Dienstleistung erbringt. Hier sind meist Konsortien gefragt, die in Sachen Expertisen, Absatzorganisation etc. zu Hause sind.
Ziel der Emittenten ist es, mittels der Ausgabe von Aktien und deren Platzierung im organisierten Geld- bzw. Kapitalmarkt sich Fremdkapital zu beschaffen bzw. das Eigenkapital zu erhöhen.
Aus dem Besitz von Aktien ergeben sich für die Aktionäre bestimmte Rechte, zu denen u. a. gehören:
- Beteiligung am Gewinn
- Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft und dortiges Rederecht
- Stimmrechtausübung
- Auskunftsbegehren gegenüber dem Vorstand
- Anträge zu stellen