Was sind Emittenten?

Institutionen, die Wertpapiere (aber auch ähnliche Urkunden) auf dem Geld- und/oder Kapitalmarkt ausgeben, werden Emittenten genannt.

Welche Institutionen sind es, die als Emittenten auftreten:

  • Die Kreditinstitute, mithin die Banken.
  • Unternehmen aus den verschiedenen Wirtschaftszweigen wie beispielsweise Industrie, Handel, Verkehr oder Versicherungen.
  • Die Gebietskörperschaften, aber auch der Staat.

Der Zweck der Begebung: Kapitalbeschaffung. Darunter fallen die Beschaffung von Fremdkapital ebenso wie die Erhöhung des Eigenkapitals. Beides dient letztendlich der Verbesserung des Stellenwertes bei der Marktkapitalisierung.

Beschaffung und Erhöhung des Eigenkapitals.

Dies geschieht durch die Emittierung von Aktien.

Beschaffung von Fremdkapital

Hier ist die übliche Methode die Begebung von Schuldverschreibungen.

Gemäß der „Legaldefinition“, der EG-Verordnung 1287/2006 (Kapitel 1 Artikel 2 Nr. 2), ist Emittent eine Person, die übertragbare Wertpapiere und gegebenenfalls andere Finanzinstrumente emittiert. Aus dieser Formulierung werden natürliche Personen als Emittenten nicht ausgeschlossen. Dennoch zeigt die Praxis, dass diese Möglichkeit nicht wirklich relevant ist.

Die Emitteneten unterscheiden sich in Neuemittenten und Daueremittenten.

Neuemittenten sind, wie der Name schon sagt, die, welche zum ersten Mal auf dem Kapitalmarkt erscheinen. Allerdings werden sie in der Regel auch so bezeichnet, wenn sie erst nach einer Pause von Jahren wiederum Aktien oder Wertpapiere ausgeben.

Daueremittenten treten desöfteren auf dem Kapitalmarkt mit Emissionen auf. Typische Vertreter sind die Kreditinstitute.

Die vorgenannten Institutionen können Wertpapiere nicht nach Lust und Laune auf den Kapitalmarkt bringen. Hierfür gelten strenge Regeln.

  • Will der Emittent seine Wertpapiere an der Börse platzieren, bedarf dies der Mitwirkung eines Kreditinstituts. Dies gilt nicht, wenn der Emittent selbst ein Kreditinstitut ist. Jedoch gilt, dass in beiden Fällen das Kreditinstitut an einer Börse im Inland zugelassen sein muss.
  • Ein Emittent muss z. B. bei Zulassung seiner Aktien für den Börsenhandel mindestens drei Jahre als Unternehmen existieren und seine Jahresabschlüsse nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften in diesem Zeitraum regelmäßig offen gelegt haben.
  • Zur Zulassung gehört auch die Erstellung eines Zulassungsprospektes in dem alle für die Öffentlichkeit wichtigen Daten des Unternehmens sowie die zu dem Wertpapier dargestellt sind und nachvollzogen werden können.

Geregelt sind die vorgenannten Grundsätze insbondere in den:

  • §§ 30 Abs. 3, 32 Abs. 2, 34 Nr. 1a, 44, 44a, 44b, 44c Börsengesetz (BörsG)
  • § 3 Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
  • §§ 42, 102, § 137 Abs. 3 Investmentgesetz

Die strengen Hürden, wie sie hier genannt worden sind, können dann außer Betracht gelassen werden, wenn es sich um eine so genannte „Selbstemission“ durch einen Emittenten handelt. Diese, sie wird auch als „Private Placements“ bezeichnet, ist eine Variante, Wertpapiere außerhalb der Börse auf den Markt zu bringen. In der Regel wird in diesem Fall das Angebot an Investoren direkt gerichtet. Eine Veröffentlichung ist nicht notwendig.

Ratgeber
Finanz Suche
Empfehlung
soziale Netzwerke