Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem Besitz von Aktien zwei Gewinnarten entstehen können. Das sind
- zum einen die Gewinne aus Dividenden
- und zum anderen die Kursgewinne
Die Kapitalertragssteuer hat eine inhaltliche Änderung erfahren mit dem Unternehmensteuerreformgesetz vom 14. August 2007, BGBl. I Nr. 40 und der damit zum 1. Januar 2009 eingeführten Abgeltungssteuer.
Aus den §§ 20, 43 und 43a EStG ergibt sich, was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört und wie deren Besteuerung erfolgt. Hierzu gehören auch Dividenden und Kursgewinne aus Aktien. Die Höhe der Steuern beträgt 25 Prozent. Darauf werden weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (ergibt 26,375 Prozent) und, falls zutreffend, 8 bzw. 9 Prozent Kirchensteuer berechnet.
Die Abgeltungssteuer ist als Quellensteuer ausgestaltet. Mithin muss sie von dort abgeführt werden, wo sie entsteht. Das sind üblicherweise die Kreditinstitute, Versicherungs- oder Investmentgesellschaften.
Mit der Abführung der Abgeltungssteuer an den Fiskus ist eine nochmalige Ausweisung der Gewinne in der persönlichen Steuererklärung nicht erforderlich.
Allerdings ist anzumerken, dass für den Fall, dass der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, sehrwohl ein entsprechender Ausweis in der Steuererklärung dienlich ist, denn so kann der zuviel abgeführte Betrag vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Die Neuregelungen beinhalten einen „Freibetrag“, genannt „Sparerpauschbetrag“. Er beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten 1602 Euro. Um davon Gebrauch zu machen muss ein entsprechender Freistellungsauftrag an das jeweilige Institut das die Aktienerträge auszahlt, erteilt werden.
Eine Befreiung von der Entrichtung der Abgeltungssteuer kann auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vorliegen. Das sind Personen mit einem nur geringen Jahreseinkommen. Zu diesem Personenkreis gehören vorwiegend Rentner und Studenten. Die NV muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt für max. drei Jahre.
Wichtig für Aktien ist es zu wissen, wie Verluste behandelt werden. So ist mit den seit Januar 2009 geltenden Änderungen eine Verlustrechnung nur noch innerhalb der selben Einkunftsart gegeben. Das bedeutet, dass Verluste aus Aktien nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können.
Für Kapitalerträge mit Auslandsbezug ist zu beachten: Sind die Erträge bei einer ausländischen Bank/Kapitalgesellschaft entstanden die ihre auszahlende Stelle (z. B. eine Bank) in Deutschland hat, gilt das oben Ausgeführte (Abgeltungssteuer). Sind für die Erträge Steuern im Ausland gezahlt worden, sind diese auf die insgesamt gezahlte Kapitalertragssteuer anzurechnen. Die 25 Prozent-Regelung bleibt davon jedoch unberührt.
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