Wie werden Kapitalanlagen besteuert?

Auf Zinsen und Erträge aus privaten  Kapitalanlagen müssen Steuern gezahlt werden. Die Handhabung wurde mit Beginn des Jahres 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz neu geregelt.

Die Kapitalertragsteuer ist keine Steuerart mit selbständigem Charakter. Vielmehr stellt diese ähnlich der Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Seit dem vorgenannten Zeitpunkt sind die Kreditinstitute wie Banken und Sparkassen, die Lebensversicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und weitere Unternehmen bei denen Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen anfallen, verpflichtet, diese einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Die genannten Unternehmensformen mit ihrem konkreten Sitz und Namen sind quasi die Quelle, an der die Zinsen und Erträge entstehen. Daraus abgeleitet ergibt sich auch die Bezeichnung Quellensteuer.

Die Höhe der Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent und ist als Pauschalsteuer ausgestaltet. Das bedeutet, dass sie in dieser Höhe einheitlich und unabhängig vom individuellen Steuersatz festegesetzt ist. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 Prozent und, falls zutreffend, die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 Prozent (je nach BL), jeweils berechnet auf den Betrag, der sich aus den 25 Prozent Kapitalertragsteuer ergibt. Die so erhobene Steuer hat abgeltende Wirkung. Das bedeutet, dass die privaten Kapitalerträge nicht noch einmal in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen (von seltenen ausnahmen abgesehen).

Welche Erträge aus Kapitalvermögen von der Kapitalertragsteuer im Einzelnen erfasst werden ist in § 20 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Im Wesentlichen sind das Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne.
Für den Fall, dass der individuelle Steuersatz niedriger als 25 Prozent liegt kann dies dazu führen, dass dadurch ein zu hoher Steuersatz bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer angesetzt wurde. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, das in der Steuererklärung entsprechend zu deklarieren und den zuviel gezahlten Betrag vom Finanzamt (FA) zurückzufordern.

Die Geltendmachung von Werbungskosten, weder pauschale noch der Höhe nach tatsächlich nachgewiesene, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Freibetrag, den so genannten Sparerpauschbetrag. Das sind für Alleinstehende 801 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten 1602 Euro. Nur wenn die Kapitalerträge höher liegen, fällt die Steuer an. Übersteigen die Erträge die genannten Größen, wird die Abgeltungssteuer nur auf den Teil der Erträge erhoben, um den diese überschritten werden. Die Rechtsgrundlage bildet § 20 (9) EStG.

Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die betreffenden Banken und Unternehmen, bei denen die Kapitalerträge anfallen, nur dann die Steuer nicht abführen, wenn sie vom Anleger dafür ausdrücklich einen Freistellungsauftrag bekommen.

Ein weiterer Grund dafür, dass trotz erlangter Kapitalerträge keine Steuer abgeführt wird, kann eine vorliegende so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) sein. Eine solche muss vom Anleger und Steuerpflichtigen beim FA beantragt werden. Voraussetzung ist, dass voraussichtlich ein Jahreseinkommen i. H. v. 8004 Euro für Alleinstehende oder für zusammen veranlagte Ehegatten 16009 Euro nicht überschritten wird.

Ratgeber
Finanz Suche
Empfehlung
soziale Netzwerke